Impressum
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Angaben nach TMG und DL-InfoV
Spar- und Bauverein Solingen eG
Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft
Kölner Straße 47
42651 Solingen
vertreten durch
Vorstand
Jürgen Dingel, Vorsitzender
Uwe Asbach
Erwin Kohnke
Manfred Krause
Aufsichtsrat
Hans-Werner Bertl, Aufsichtsratsvorsitzender
Tel.: 0212 2066-0
Fax: 0212 18782
E-Mail: info@sbv-solingen.de
Genossenschafts-Register-Nr.: GnR 252 beim Amtsgericht Wuppertal
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Ust-ID: DE120871796
Mitglied im Prüfungsverband
Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V., Goltsteinstraße 29, 40211 Düsseldorf
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV)
Da wir in unserer Genossenschaft eine Spareinrichtung betreiben, unterliegen wir unter anderem der Bankenaufsicht. Auch für unsere Spareinrichtung gelten Regelungs-, Informations-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten, wie sie sich aus der Instituts-Vergütungsverordnung ergeben.
Nach den Bestimmungen der Instituts-Vergütungsverordnung sind drei Personen vom Regelungsgehalt der Offenlegungspflichten nach §7 InstitutsVergV betroffen. Sie erhalten eine außertarifliche Vergütung, die keine variablen Vergütungsbestandteile enthält. Im Übrigen wird die Schutzvorschrift zur Wahrung des Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InstitutsVergV in Anspruch genommen.
Die Anstellungsverträge sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Wohnungs- und Immobilienunternehmen geschlossen. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Vergütungstarifvertrages. Die ordnungsgemäße Einstufung in die Tarifgruppe entsprechend der tarifvertraglichen Definition obliegt dem Vorstand. Für sämtliche Mitarbeiter gilt, dass keine variablen Vergütungsbestandteile vereinbart werden.
Aufgrund dieser Regelungen ist keine Abhängigkeit von variabler Vergütung gegeben. Damit sind finanzielle Anreize zur Eingehung hoher Risiken ausgeschlossen. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 InstitutsVergV eingeräumt. Gemäß § 21 der SBV-Satzung werden Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern vom Aufsichtsrat abgeschlossen und Tarifverträge gemäß § 28 in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen.
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.